Allgemeine Nutzungsbedingungen

Im folgenden finden Sie Auszüge aus unseren Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen. 

Die vollständigen Beförderungsbedingungen finden Sie hier: Beförderungsbedingungen - Stendalbus

Die vollständigen Tarifbestimmungen finden Sie hier: https://www.stendalbus.de/de/tickets/tarife/tarifbestimmungen


Auszug Beförderungs­bedingungen

Der Busverkehr im Landkreis Stendal wird durch die stendalbus GmbH erbracht.

Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen nach der “Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBI I S. 230)” in ihrer jeweils gültigen Fassung. Daneben gelten die Besonderen Beförderungsbedingungenen von „stendalbus“, die nach den zugehörigen Bestimmungen der Allg BefBed aufgenommen sind.


§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Linienverkehr und Sonderlinienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträge auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen (Bes BefBed).


§ 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
(2) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Beförderungsunternehmen, das die personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen besitzt. Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.


§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.
Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
(3) Gruppen von zehn oder mehr Personen haben nur nach vorheriger Anmeldung einen Anspruch auf Beförderung. Die Anmeldung bedarf der Bestätigung des Unternehmers.


§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals sind zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich in Omnibussen mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
7. in Fahrzeugen zu rauchen (dies betrifft auch e-Zigaretten) und offenes Feuer zu entfachen,
8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen, sofern dadurch andere Fahrgäste gestört werden könnten
9. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen,
10. zu betteln,
11. sowie Speisen und Getränkewährend der Fahrt zu verzehren, wenn davon eine Belästigung anderer Fahrgäste ausgeht,
12. Mobiltelefone in Bereichen zu benutzen, in denen das Verbot der Benutzung mittels Piktogrammen angezeigt ist.
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrtangekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug einen festen Halt zu verschaffen. Soweit im Fahrplan gekennzeichnet ist, dass für einen Einstieg eine vorherige Anmeldung erforderlich ist, hat der Fahrgast diese in der dort genannten Frist und auf dem genannten Wege rechtzeitig vorzunehmen. Fahrgäste, die an Haltestellen und Bedarfshalten aussteigen wollen, haben ihre Absicht rechtzeitig vor Erreichen der Haltestelle dem Fahrer zu erkennen zu geben. Soweit hierfür Signalvorrichtungen im Omnibus vorhanden sind, muss der Fahrgast diese betätigen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
Für Kinder, die besondere Sicherungseinrichtungen wie Kindersitze für Kleinkinder benötigen, sind die Sicherungseinrichtungen vom Fahrgast mitzubringen.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich. Sind bei Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigung von Betriebsmitteln oder -anlagen, bei Schäden, die durch die Beförderung von Sachen oder Tieren verursacht werden, bei der Einziehung von Fahrausweisen sowie bei der Ablehnung der Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt oder Reinigungskosten die Personalien eines Fahrgastes nicht glaubhaft feststellbar, kann er zur Feststellung seiner Person nach § 229 BGB bzw. Abs. 1 und 3 im Fahrzeug festgehalten oder zum Aufsuchen der nächsten Polizeiwache veranlasst werden.
(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmerfestgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 - unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmens zurichten. Soweit Zeitfahrausweise durch eine Nummer identifizierbar sind, ist ausreichend, wenn diese Nummer angegeben wird, statt den Fahrausweis beizufügen.
(8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche -einen Betrag von 15 € zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.

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Tarifbestimmungen für den Busverkehr im Landkreis Stendal ab 22.04.2025


Der Busverkehr im Landkreis Stendal wird durch die stendalbus GmbH erbracht.

1. Geltungsbereich
1.1. Geltungsbereich des Verkehrstarifes des Busverkehrs im Landkreis Stendal
Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf allen Linien und Linienabschnitten des Busverkehrs im Landkreis Stendal, dessen räumliche Abgrenzung in dem jeweils gültigen Wabenplan dargestellt ist. Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekanntgegeben werden.
Für den Rufverkehr gelten teilweise abweichende Regelungen, die Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekanntgegeben werden.

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3. Fahrpreis
3.1. Fahrpreisermittlung

Fahrpreise und deren Stufen ergeben sich aus der Fahrpreistafel. Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl der tatsächlich durchfahrenen Waben. Dies gilt auch bei Fahrten zu Zielen innerhalb einer Wabe, die jedoch nur über eine andere Wabe erreichbar sind. Waben, die bei der Fahrt mehrmals berührt werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet.
Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Wabengrenze liegt, so zählt diese Haltestelle zu der Wabe, in welche die Fahrt führt bzw. aus welcher die Fahrt kommt. Wird eine Tageskarte auf einer Tarifgrenze gelöst, ermittelt sich die Ausgangswabe danach, in welche Wabe die erste Fahrt führt. Werden sieben oder mehr Waben durchfahren und nach „stendalbus“-Tarif gelöst, so ist die Fahrkarte, sofern nicht gesondert geregelt, für das gesamte „stendalbus“-Gebiet als Netzkarte gültig.
Für Fahrten im Stadtgebiet der Stadt Stendal gilt eine besondere Preisstufe, die mit „1S“ bezeichnet wird. Die Fahrpreise ergeben sich aus der Preistafel.

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